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Das Bundesverfassungsgericht hat im Februar 2020 die Strafbarkeit der gewerblichen Sterbebeihilfe gemäß § 217 StGB für verfassungswidrig erklärt und das prinzipielle Recht auf assistierten Suizid festgestellt. Drei Gesetzentwürfe aus den Reihen des Bundestages fanden keine Mehrheit. Nach derzeitiger Rechtslage bleibt die Beihilfe zum Suizid straffrei, da auch der Suizid selbst nicht strafbar ist.

In Deutschland gibt es eine relativ konstante Zahl von ca. 10.000 Suiziden pro Jahr. Dabei hat sich der Schwerpunkt zu den über 60-Jährigen entwickelt, wobei die Zahl der Männer deutlich über der der Frauen liegt.[1] Etwa 90 % sind auf psychische Zwangslagen zurückzuführen,[2] während ein weiterer Teil durch äußere Zwänge entsteht. Die Zahl der autonom frei gewählten Suizide, die es gibt und es wohl seit Bestehen der Menschheit immer gegeben hat, liegt im unteren einstelligen Prozentbereich. Während die Zahl der Suizide in Deutschland relativ konstant geblieben ist, stieg sie in den Ländern, in denen der gewerbliche Suizid erlaubt wurde, an.[3] Flächendeckende Angebote zur Beihilfe zum Suizid verstärken Suizidwünsche und -handlungen, indem sie ein gesellschaftliches Klima fördern, das die Freiheit zum Suizid über den Lebensschutz stellt und potenziell Suizidwillige in ihrem Entschluss ermutigt und bestärkt.

Der aus freier Entscheidung gefasste Beschluss zur Selbsttötung ist ein gegebener Sachverhalt und zu respektieren. Der Staat hat jedoch die Aufgabe, dem Leben zu dienen und Suizidwilligen immer konkrete Alternativen aufzuzeigen. Aus christlicher Sicht steht das Ja zum Leben an oberster Stelle. Die gegenseitige Verantwortung erfordert neben dem Respekt vor der Entscheidung die seelsorgliche und umfassende Begleitung aller Beteiligten.

Das Diözesankomitee fordert deshalb, assistierten Suizid möglichst schnell gesetzlich zu regeln, um die aktuell bestehende Lücke zu schließen. Das Strafrecht ist der geeignete Rahmen, da es um körperliche Unversehrtheit und Leben geht. Grundsätzlich soll die geschäftsmäßige Hilfe zur Selbsttötung unter Strafe stehen. Kirchliche Einrichtungen und Mitarbeitende sollen nicht verpflichtet werden können, assistierten Suizid anzubieten. Diese müssen stattdessen Schutzräume bleiben.

Das Diözesankomitee spricht sich für eine gesamtgesellschaftliche Aufklärung über die Unterstützungsangebote aus, die soziale und psychische Not lindern. Dabei soll die ganze Breite des sozialen Lebens bedacht werden. Darüber hinaus sollten psychologische Beratungsstellen wie der Regensburger Krisendienst „Horizont“ weiter ausgebaut und gefördert werden. Ein weiterer Aspekt der Suizidprävention ist ein Angebot flächendeckender Palliativ- und Hospizangebote, die auch im ländlichen Bereich leicht zugänglich sein müssen.

Wir appellieren an die Gesellschaft, wieder mehr füreinander einzustehen, statt die Augen vor der Not der Mitmenschen zu verschließen. Suizid darf nicht als gesellschaftlich anerkannte Lösung für Krankheit, Leid oder Behinderung betrachtet werden. Jedes Leben ist gottgewollt und schützenswert.

Verabschiedet von der Vollversammlung des Diözesankomitees Regensburg am 22.03.2024.

[1] Statistisches Bundesamt (https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Gesundheit/Todesursachen/suizid.html, abgerufen 07.03.2024)

[2] Lindner, R. u.a. für das Nationale Suizidpräventionsprogramm für Deutschland (2020). Offener Brief an BM J. Spahn: Zur möglichen Neuregelung der Suizidassistenz (https://www.naspro.de/dl/2020-NaSPro-AssistierterSuizid-Spahn.pdf)

[3] Gruppenantrag 20/1121 vom 22.03.2022 im Deutschen Bundestag, S. 2 (https://dserver.bundestag.de/btd/20/011/2001121.pdf)